Rechtlicher Hinweis zur Veröfffentlichung der Bilder
Rechtlicher Hinweis zum Schluss:
Die Bilder von den Veranstaltungen wurden aufgenommen, ohne jeden Einzelnen zu fragen, ob er/sie mit der Veröffentlichung einverstanden ist - was bei Veranstaltungen unserer Art auch nicht notwendig ist. Zur Klarstellung, was erlaubt ist und was nicht - hilft Wikipedia:
__________________________________________________________
Rechtslage in Deutschland
Die Rechtsgrundlage für das Recht am eigenen Bild stellt das Gesetz
betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der
Photographie (Kunsturheberrechtsgesetz, kurz: KunstUrhG) vom 9. Januar
1907 dar. Heute sind nur noch die §§ 22, 23 und 24 KunstUrhG von
Bedeutung.
§ 22 KunstUrhG bestimmt:
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet
oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im
Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden
ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es
bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des
Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende
Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn
weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die
Eltern des Abgebildeten.“ [2]
§ 23 KunstUrhG zählt Ausnahmen auf:
- (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
- Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
- (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
§ 24 KunstUrhG betrifft die Zulässigkeit von Fahndungsfotos.
__________________________________________________________
Trotzdem wollen wir uns ja nicht streiten.
Wer also sich bei der einen oder anderen Veranstaltung wiedererkennt und NICHT möchte, dass das Foto veröffentlicht wird, gibt uns bitte Bescheid. Dann nehmen wir das Foto umgehend aus dem Netz.
Eine andere Möglichkeit sehen wir nicht. Wenn wir immer erst fragen müssen, macht eine Bildergalerie in der euch und Ihnen bekannten Art und Weise keinen Sinn.
